Land Hessen muss Mietkosten für Impfzentrum in Frankfurt am Main tragen

Für den Betrieb des Impfzentrums in den Messehallen in Frankfurt am Main muss nicht die Stadt, sondern das Land Hessen für die Mietkosten in Höhe 2,5 Millionen Euro aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden. Dass der Betrieb durch die Messe Frankfurt GmbH erfolgt sei, an der die Stadt 60% und das Land 40% der Geschäftsanteile halte, ändere hieran nichts, da für alle Entscheidungen eine Dreiviertelmehrheit erforderlich sei.

Laut Einsatzbefehl muss das Land die Kosten für Impfzentren tragen

Aufgrund eines auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Einsatzbefehls des Hessischen Sozial- und des Hessischen Innenministeriums wurden die hessischen Gemeinden im November 2020 verpflichtet, zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie "schnellstmöglich jeweils mindestens ein Impfzentrum zu errichten und in betriebsbereitem Zustand zu halten". Innerhalb von drei Wochen errichtete die Stadt in den Messehallen ein Impfzentrum, welches von Dezember 2020 bis Ende März 2022 für insgesamt 2,5 Millionen Euro von der Messe Frankfurt Venue GmbH, einer Tochter der Messe Frankfurt GmbH, betrieben wurde. Zu den Kosten führt der Einsatzbefehl unter anderem aus, dass diese durch das Land Hessen zu tragen sind.

Ausnahme: Kommunen haben auf Betrieb "beherrschenden Einfluss"

In einem weiteren Passus wird erwähnt, dass "vermeidbare und somit nicht erstattungsfähig Kosten" solche sind, bei denen es sich "beispielsweise um Mieten für Liegenschaften von Kommunen einschließlich kommunaler Eigen- und Zweckbetriebe sowie von Betrieben, bei denen die Kommunen beherrschenden Einfluss ausüben", handele. Nach Ansicht des Landes übe die Stadt vorliegend einen derartigen beherrschbaren Einfluss aus, da sie 60% der Gesellschaftsanteile der Messe Frankfurt GmbH halte und das Land selbst nur 40%. Die Stadt verweist ihrerseits auf den Gesellschaftsvertrag, nach dem für Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich sei.

VG verneint beherrschenden Einfluss der Stadt Frankfurt am Main

Dieser Argumentation ist das VG Frankfurt am Main gefolgt. Nicht die Stadt sei zur Tragung der Mietzahlung von 2,5 Millionen Euro verpflichtet ist, sondern das Land. Vorliegend hätten faktisch nur Stadt und Land gemeinsam agieren könnten. Deshalb sei ein beherrschender Einfluss der Stadt abzulehnen. Die unwiderlegbare Vermutung eines beherrschenden Einflusses eines Mutterunternehmens nach § 290 Abs. 2 HGB könne ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung führen, da sich die Vorschrift nur auf Bereiche des Handelsrechts beziehe. Im Übrigen seien die Preise für den Betrieb des Impfzentrums insgesamt auch nicht zu hoch bewertet worden.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.09.2022 - 5 K 3054/21.F

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2022.