Klimaaktivist scheitert mit Eilantrag gegen Betretensverbot in Fechenheimer Wald

Ein Klimaaktivist ist mit seinem Eilantrag gegen eine Allgemeinverfügung, die das Betreten eines bestimmten Bereiches des Fechenheimers Waldes untersagt, gescheitert. Die Allgemeinverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und das Betretensverbot verhältnismäßig, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Denn die in einem angrenzenden Rodungsgebiet stattfindenden Arbeiten stellten eine Gefahr für Waldbesucher dar, die mit dem Betretensverbot abgewendet werden solle.

Verbot betrifft an Waldumwandlungsfläche grenzenden Bereich

Konkret geht es um eine Allgemeinverfügung des Forstamtes Groß-Gerau als unterer Forstbehörde, die am 10.01.2023 bekannt gemacht worden war. Untersagt wird darin das Betreten des Fechenheimer Waldes in einem Sicherheitsbereich von circa 90 Metern angrenzend an eine Waldumwandlungsfläche, die nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des Tunnels Riederwald in Frankfurt am Main schon vor Jahren festgelegt worden war.

Grundrechte geltend gemacht - VG weist Antrag zurück

Der Klimaaktivist, der ein Baumhaus in diesem Bereich errichtet hatte und dort sein Hab und Gut aufbewahrt, hatte im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens insbesondere seine Rechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG, Rechte aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und sein Recht auf Betreten des Waldes aus dem Hessischen Waldgesetz geltend gemacht. Das VG wies den Eilantrag zurück.

Sperrung laut Hessischem Waldgesetz möglich

Es stellte im Rahmen der allein möglichen summarischen Überprüfung fest, dass die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Grundlage hierfür sei § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes, wonach nicht-öffentliche Straßen-, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart gesperrt werden könnten, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Waldbesucherinnen oder Waldbesuchern besteht. Hiervon sei im Zeitraum bis Ende Januar 2023 auszugehen, so das Gericht.

Gefahr durch geplante Rodungsarbeiten

Da sich in dem angrenzenden Rodungsgebiet Bäume mit einer Höhe von bis zu 40 Metern befinden, sei bei den anstehenden Rodungsarbeiten mit einer Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit von Personen, die sich in einem Umkreis von 90 Meter zu dem Rodungsgebiet aufhielten, zu rechnen. Aus diesem Grund sei die Sperrung des Waldstücks rechtmäßig. Das Betretungsverbot sei verhältnismäßig, um die konkreten Gefahren für Waldbesucher in diesem Bereich zu verhindern.  Die Genehmigung der Rodungsmaßnahmen sei nicht streitgegenständlich gewesen, unterstreicht das VG.

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit

Nicht gelten ließ das Gericht die Rüge des Klimaaktivisten, sein Recht auf Versammlungsfreiheit werde verletzt. Es sei schon fraglich, ob der hier geplante Sicherheitsbereich als Ort für eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei das Recht des Antragstellers auf Betreten des Waldes zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nicht Regelungszweck der Allgemeinverfügung.

Konkrete Nutzung nicht durch Waldgesetz geschützt

Weiter stellte das VG klar, dass der Wald nach dem Hessischen Waldgesetz der Erholung für die Allgemeinheit und dem Schutz der dort vorkommenden Flora und Fauna diene. Der Antragsteller könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass er diesen Waldbereich betreten müsse, um dort zu seinem Protestcamp oder Baumhaus und zu seinem dort gelagerten Hab und Gut zu gelangen. Diese Nutzung falle nicht unter das waldrechtliche Betretungsrecht, so das VG. Letztendlich könne sich der Antragsteller auch nicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG berufen. Dies wäre nur möglich, wenn er das Waldhaus oder Baumhaus in berechtigter Weise bewohnen würde, was nicht der Fall sei.

Auch Vorgehen gegen Sperrung des Rodungsgebietes erfolglos

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die Sperrung des festgelegten Rodungsgebietes, die von der Autobahn GmbH durchgeführt worden sei, wende, habe er auch damit keinen Erfolg. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei der aufgrund der unanfechtbaren Umwandlungsgenehmigung festgelegten Rodungsfläche begrifflich überhaupt noch um einen Wald handele. Unbestritten sei zudem, dass Waldflächen und Waldwege, auf denen gefahrgeneigte Waldarbeiten, zu denen die Rodungsarbeiten zählten, durchgeführt werden, von der Möglichkeit des Betretens ausgenommen seien. Der Antragsteller könne auch keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein mögliches Einschreiten der Polizei in diesem Verfahren geltend machen.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.01.2023

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 18. Januar 2023.