KfW verwies auf Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse
Im Jahr 2016 wandte sich der Kläger an die KfW und beantragte, gestützt auf das IFG, die Übersendung von Abschriften ihrer Jahresberichte der Internen Revision für die Jahre 2012 bis 2015. Die KfW lehnte dies ab. Zur Begründung führte sie an, für sie als Bank gelte das IFG nicht. Im Übrigen enthielten die Berichte der Internen Revision Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse und Aussagen zu etwaigen Schwachstellen etwa in der Antragsbearbeitung oder der IT-Infrastruktur.
VG: KfW ist auskunftspflichtige Behörde
Das VG schloss sich dieser Auffassung nicht vollumfänglich an und verpflichtete die KfW, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Jahresberichte der Internen Revision für die Jahre 2012 und 2013 neu zu entscheiden. Dabei betonte das Gericht unter Fortführung seiner Rechtsprechung, dass die KfW auskunftspflichtige Behörde im Sinne des IFG sei. Zwar könne sie Bankgeschäfte abwickeln und dabei privatrechtlich tätig werden. Ihre Sonderstellung schließe aber die Behördeneigenschaft nicht aus. Sie sei kein Kreditinstitut und kein Finanzdienstleistungsinstitut, sondern nehme Verwaltungstätigkeiten wahr. Sie sei daher grundsätzlich auskunftsverpflichtet.
Fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr tangiert
Der Auskunftserteilung stünden aber schützenswerte Interessen entgegen, da die begehrten Berichte Informationen über die privatrechtlichen Geschäfte des Bundes, die dieser über die KfW abwickelt, enthielten. Daher seien die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr in besonderem Maße berührt. Weiterhin seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Denn aus den Berichten ergebe sich die wettbewerbsrelevante Information, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die zur Refinanzierung erforderlichen Mittel an den weltweiten Kapitalmärkten aufgenommen würden. Schließlich könnten die in den Berichten aufgezeigten Schwachstellen im IT-Bereich oder dort beschriebene Schwachstellen bei der Bearbeitung von Förderkrediten ausgenutzt werden.
Informationen nach fünf Jahren nicht mehr als vertraulich anzusehen
Allerdings hob das VG hervor, dass dies nicht pauschal und uneingeschränkt gelten könne. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts führte das VG an, dass Informationen, die möglicherweise schützenswerte Geheimnisse waren, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich anzusehen seien. Ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse habe die KfW jedenfalls nicht dargelegt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die in den Jahresberichten aufgeführten Schwachstellen in der IT-Landschaft und bei der Bearbeitung von Förderkrediten nach fünf Jahren beseitigt seien. Auch eine Wettbewerbsrelevanz der mehr als fünf Jahre alten Informationen könne ohne weitere Angaben nicht mehr unterstellt werden.