Kläger verweist auf verschärfte Lage für Homosexuelle
Im Februar 2019 reiste Bendjeriou-Sedjerari erneut nach Deutschland ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt. Die dagegen vor dem VG Frankfurt erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Im November 2020 stellte Bendjeriou-Sedjerari einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dort wurde ausgeführt, dass die in den letzten Monaten in Algerien vorgenommenen Massenverhaftungen und -verurteilungen von Homosexuellen zeigten, dass der tatsächliche Umgang mit homosexuellen Personen durch algerische Behörden bei Bekanntwerden von homosexuellen Handlungen deutlich schärfer sei, als es dem Kenntnisstand der Gerichte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages des Klägers entsprochen habe. Sein Folgeantrag blieb vor dem Bundesamt erfolglos.
VG lehnt Durchführung weiteren Asylverfahrens ab
Das VG Frankfurt wies die hiergegen im Februar 2021 erhobene Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.08.2022 ab. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor, so das VG unter Hinweis darauf, dass es sich bereits in seinem Urteil vom 05.03.2020 (BeckRS 2020, 6788) mit der Situation Homosexueller in Algerien befasst habe. Vergleiche man die der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse mit den heute zur Verfügung stehenden jüngsten Erkenntnissen und Auskünften, so sei keinerlei Veränderung feststellbar. Deshalb sei weiter davon auszugehen, dass es für homosexuelle Männer in Algerien kein "real risk" einer Anklage gebe, es sei denn, zu dem homosexuellen Verhalten geselle sich ein zusätzliches Merkmal, das dann die Anklage verursache.
TV-Auftritte des Klägers begründen keine veränderte Sachlage
Damit setze das Gericht sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, heißt es in der mitgeteilten Entscheidung weiter. Dem Kläger fehlten Umarmen, Küssen, Händchenhalten in der Öffentlichkeit. Insofern sei aber von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative, stark heteronormative Gesellschaft sei, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt sei. TV-Auftritte des Klägers begründeten keine veränderte Sachlage, so das VG. Bendjeriou-Sedjerari hatte sich sowohl in Medien als auch bei öffentlichen Veranstaltungen für die Rechte homosexueller Geflüchteter eingesetzt. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel beantragt werden.