Antragsteller wollte für Fahrrad-Demo A5 nutzen
Die Fahrrad-Demo sollte nach dem Willen des Anmelders eigentlich ab der Anschlussstelle Frankfurt am Main-Niederrad bis zum Westkreuz auf der A5 und danach stadteinwärts auf der A648 bis zur Theodor-Heuss-Allee führen. Dies hätte für etwa zwei Stunden eine Sperrung der A5 in nördlicher Fahrtrichtung erfordert. Nachdem ein Kooperationsgespräch gescheitert war, hatte die Versammlungsbehörde aber eine andere Streckenführung angeordnet, die sich an der einer früheren Fahrrad-Demo aus dem Jahr 2018 orientierte und die A5 nicht umfasste. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und begehrte beim VG Eilrechtsschutz.
VG: Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei Nutzung der A5
Das VG lehnte den Eilantrag ab. Es erachtete die Anordnung einer anderen Streckenführung für voraussichtlich rechtmäßig. Eine Einbeziehung der A5 hätte eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Das Gericht sah zwar die zentrale Bedeutung des Versammlungsortes für das mit der Versammlung verfolgte kommunikative Anliegen. Das Anliegen der Versammlung sei aber primär eine Stärkung der politischen Anerkennung des Radverkehrs und eine Stärkung der diesbezüglichen Infrastruktur gewesen. Die vom VG vorgenommene Interessenabwägung fiel zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Antragsgegnerin dem Anliegen des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugs insoweit Rechnung getragen hatte, als zumindest auch ein kurzer, sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem angemeldeten Streckenabschnitt auf der A5 befindlicher, aber weniger stark befahrener Teilabschnitt einer Bundesautobahn, nämlich der A648, genutzt werden durfte.