Einzelhändlerin darf nicht von Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen werden
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Eine Einzelhändlerin aus Hessen hat durchgesetzt, dass sie für den Zugang zu ihrem Geschäft überobligatorisch die 2G-Regelung anwenden darf. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sah keinen Grund, warum nach der Corona-Schutz-Verordnung (CoSchuV) des Landes gerade der Einzelhandel im Unterschied zu anderen Angeboten und Veranstaltungen nicht in den Genuss der 2G-Zugangsregelung kommen sollte.

Einzelhändlerin will freiwillig 2G-Zugangsmodell anwenden

Die Antragstellerin betreibt eine Verkaufsstelle zur Ausstellung und zum Vertrieb von Grills, Grillzubehör sowie Produkten in Zusammenhang mit dem Thema Grillen. Für den Betrieb der Verkaufsstätte hat sie ein umfassendes Hygienekonzept entwickelt, das den Anforderungen der aktuellen CoSchuV des Landes Hessen entspricht. Sie möchte nun freiwillig und überobligatorisch in ihrer Filiale das 2G-Zugangsmodell einführen und damit nur noch vollständig geimpften und genesenen Personen den Besuch ihrer Verkaufsräume ermöglichen.

Einzelhändlerin will Vorteile der 2G-Regelung nutzen

Die Antragstellerin meint, ihr müsse es im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit möglich sein, das 2G-Model umzusetzen. Ein Unterschied zwischen dem Einzelhandel und den in § 26a CoSchuV aufgeführten Betrieben, die über die Option verfügten, den Zugang ausschließlich für Genesene und Geimpfte zu ermöglichen, bestehe nicht. Für ihre Mitarbeiter entfiele dann die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske und den Kunden und Kundinnen würden wieder normale Einkaufs- und Beratungsmöglichkeiten gewährt. Das angerufene VG Frankfurt am Main hat daraufhin eine einstwillige Anordnung erlassen, nach der auch die Antragstellerin als Einzelhändlerin vorläufig von der 2G-Regelung Gebrauch machen darf. Zur Zulässigkeit des Antrags hat das Gericht ausgeführt, dass die CoSchuV selbstvollziehend sei und die Antragstellerin nicht erst einen darauf basierenden Verwaltungsakt abwarten müsse, um dagegen vorgehen zu können.

CoSchuV untersagt dem Einzelhandel eigentlich 2G

Das Gericht hat die einstweilige Anordnung erlassen, weil es erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung im Sinn des § 21 CoSchuV hat. Der Verordnungsgeber sei beim Erlass des § 26a CoSchuV dem Begründungserfordernis nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht hinreichend nachgekommen. Die sogenannte 2G-Regelung in § 26a CoSchuV sehe vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sowie die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie einer Kapazitätsbegrenzung entfällt, wenn bei Veranstaltungen und Angeboten ausschließlich Personen mit den geforderten Negativnachweisen zugegen sind. In der geltenden Fassung der CoSchuV sei der Einzelhandel ausdrücklich nicht berechtigt, das 2G-Zugangsmodell einzuführen.

Ungleichbehandlung des Einzelhandels aber nicht ausreichend begründet

Diese Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen werde nicht hinreichend begründet, betont das VG. Der Verordnungsgeber habe es versäumt darzulegen, aus welchem Grund ausgerechnet und einzig Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen von der 2G-Regelung ausgenommen werden sollten. Aufgrund dieses Begründungsdefizits bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Regelung des § 26a CoSchuV mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Danach seien dem Gesetzes- und Verordnungsgeber nicht jegliche Differenzierungen und damit mögliche Ungleichbehandlungen verwehrt, allerdings bedürfe es für ihre Rechtfertigung der Darlegung von Sachgründen. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sei nicht erkennbar, warum der Einzelhandel, der ausweislich der vorgelegten Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nur auf sehr niedrigem Niveau das Infektionsgeschehen beeinflusse, von der Anwendung des 2G-Modells ausgeschlossen werden solle.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.09.2021 - 5 L 2709/21.F

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2021.