Eilanträge gegen coronabedingte Sperrzeitverlängerung erfolglos

Mehrere Bar- und Diskothekenbetreiber aus Frankfurt am Main sind mit ihren Eilanträgen gegen die Verlängerung der coronabedingten Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vorerst gescheitert. Angesichts der aktuell steigenden Infektionszahlen sei diese Maßnahme nicht zu beanstanden, entschied das Verwaltungsgericht der Stadt.

Bar- und Diskothekenbetreiber wenden sich gegen coronabedingte Sperrzeitverlängerung

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am Main am 08.10.2020 die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr festgesetzt. Mehrere Inhaber von Bars und Diskotheken wendeten sich in Eilverfahren gegen diese Allgemeinverfügung.

Antragsteller halten Betriebe nicht für relevante Risikofaktoren

Sie sind der Auffassung, dass die Sperrzeitverlängerung schon nicht auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht. Vielmehr bewirke die Sperrzeitverlängerung eine weitere Gefährdung, weil Sozialkontakte in Richtung Feiern in privaten Räumen ohne Hygienekonzept verdrängt würden. Wissenschaftlichen Studien zufolge sei die Gastronomie, insbesondere die Eventgastronomie, mit den vorhandenen Hygienekonzepten kein relevanter Risikofaktor in der Pandemieentwicklung.

VG bestätigt Sperrzeitverlängerung

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Mit Erreichen der Eskalationsstufe 4 (Rot) gemäß dem Eskalationskonzept des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sei ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitregelung uneingeschränkt zu bejahen. Die Schutzmaßnahme sei auch verhältnismäßig. Dass bewährte Hygienekonzepte in der Vergangenheit einen Betrieb sicherstellen konnten, könne angesichts der aktuell steigenden Infektionszahlen, die die Eskalationsstufe 4 auslösten, der Erforderlichkeit “weiterer Maßnahmen“ nicht entgegengehalten werden. Denn nach dem Eskalationskonzept seien nun zusätzliche, das heißt, über die Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.10.2020 - 2 L 2667/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2020.