VG Frankfurt am Main: Die Hessische Beamtenbesoldung ist verfassungsgemäß

Die Hessische Beamtenbesoldung ist verfassungsgemäß. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klagen zweier hessischer Landesbeamter zurückgewiesen. Es liege keine grundgesetzwidrige Unteralimentation vor, urteilte das Gericht am 12.03.2018 (Az.: 9 K 40/17 und 9 K 324/17).

Kläger rügten Verfassungswidrigkeit der hessischen Beamtenbesoldung

Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen den aus Art. 33 Abs. 5 des GG herzuleitenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit diesen Klagen beschäftigt und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamtenbesoldung für die hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen feststellen.

VG: Keine verfassungswidrige Unteralimentation der Beamten

Das VG hat ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (Az.: 2 BvL 17/09, BeckRS 2015, 45175) und vom 17.11.2015 (Az.: 2 BvL 19/09, BeckRS 2015, 56293) keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei. Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamtenbesoldung somit als verfassungsgemäß dar.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.03.2018 - 9 K 40/17

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2018.