VG Frankfurt am Main bestätigt Provisionsabgabeverbot für Online-Versicherungsvergleichsportal

Ein Online-Versicherungsvermittler (Online-Vergleichsportal) ist mit seinem Eilantrag gegen drohende Sanktionen gegenüber seinen Versicherungspartnern durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gescheitert. Sein Geschäftsmodell verstoße gegen das Provisionsabgabeverbot in § 48b VAG, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.09.2018 und lehnte den Eilantrag ab (Az.: 7 L 3307/18.F).

Online-Versicherungsvermittler erstattet Provisionen gegen Gebühr

Die Antragstellerin betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

BaFin sah Verstoß gegen Provisionsabgabeverbot

Bereits im August 2017 hatte die Antragsgegnerin, die BaFin, sich in der versicherungsrechtlichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass § 48b VAG die Abgabe von Provisionen verbiete. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde. Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot in § 48b Abs. 4 VAG falle.

BaFin kündigte gegenüber Versicherungen bei weiterer Zusammenarbeit Verbotsverfügung an

Die Antragsgegnerin schrieb im August 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte ihre Rechtsauffassung über das Geschäftsmodell der Antragstellerin mit. Zugleich wies sie daraufhin, dass Versicherungen, die weiter mit der Antragstellerin und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung drohe.

Antragstellerin: Geschäftsmodell durch Ausnahmeregelung gedeckt

Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, sondern sei von der Ausnahmevorschrift gedeckt. Sie beantragte, die BaFin zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen.

VG: Eilantrag bereits unzulässig – BaFin-Ansicht war von Geschäftsbeginn an bekannt

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sah keine Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragstellerin sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen.

Verstoß gegen Provisionsabgabeverbot: Geschäftsmodell von Ausnahmeregelung nicht erfasst

Laut VG ist schließlich die von der Antragsgegnerin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Antragstellerin voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße. Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde.

Zweck des Provisionsabgabeverbotes erfordert enge Auslegung der Ausnahmeregelung

Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provisionsabgabeverbotes, nämlich dass die Weiterleitung von Provisionen nicht zu "Fehlanreizen für den Verbraucher" durch "kurzfristige finanzielle Vorteile" führen dürfe.

Absichtserklärung der BaFin auch verhältnismäßig

Die Absichtserklärung, eine Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit der Antragstellerin untersagen zu wollen, erscheine im Hinblick auf das verfolgte sachliche Ziel – zur Missstandsbehebung zunächst Auskünfte und Stellungnahmen der Versicherungen zu erhalten – auch nicht unverhältnismäßig.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.09.2018 - 7 L 3307/18.F

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2018.