VG Frankfurt am Main bestätigt Moratorium gegenüber Privatbank wegen wirtschaftlicher Schieflage

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.02.2018 einen Eilantrag einer bayerischen Privatbank abgelehnt, die sich gegen ein Moratorium (Stillhalteverpflichtung) gewandt hatte, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die in wirtschaftliche Schieflage geratene Bank verfügt hat (Az.: 7 L 662/18.F).

BaFin verfügte Stillhalteverpflichtung gegen Privatbank

Das Finanzamt macht mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid gegenüber der Antragstellerin wegen Nichtvornahme des Steuerabzugs und Nichtabführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen für Zeiträume in den Jahren 2016 und 2017 Nachforderungen geltend. Die Nachforderung beträgt insgesamt ungefähr 37 Millionen Euro. Ausweislich der Bilanzerstellung zum 31.12.2017 betrug die Bilanzsumme der Antragstellerin etwa 27 Millionen Euro, das Eigenkapital beträgt circa 7,6 Millionen Euro. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Schieflage hat die BaFin am 08.02.2018 nach § 46 Abs. 1 KWG eine Bündelung von Maßnahmen gegenüber dem Kreditinstitut erlassen, um sicherzustellen, dass dieses seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern erfüllen kann und die Sicherheit der dem Geldinstitut anvertrauten Vermögenswerte gewährleistet werden kann.

Antragstellerin wendet Rechtswidrigkeit der Nachforderung ein

Das antragstellende Kreditinstitut wandte sich gegen diese mit Sofortvollzug versehene Verfügung der BaFin mit der Begründung, die Steuernachforderung aufgrund des Nachforderungsbescheides sei rechtswidrig. Der Nachforderungsbescheid sei von ihr angegriffen worden.

VG: Bilanzsumme und Eigenmittel belegen wirtschaftliche Schieflage

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt und die gegenüber dem Kreditinstitut verhängten Maßnahmen bestätigt. Es lägen Tatsachen vor, die zumindest die Besorgnis begründeten, dass das Bankinstitut in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei. Nach dem KWG sei eine Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten schon dann anzunehmen, wenn - unabhängig vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes - damit zu rechnen sei, dass das Institut seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr jederzeit und vollständig erfüllen könne. Die Sicherheit der der Bank anvertrauten Vermögenswerte sei gefährdet, wenn sich die Eigenmittel so verringerten, dass eine Überschuldung zu befürchten sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Wie das VG weiter ausführt, werde die Bilanzsumme der Bank aufgrund des Nachforderungsbescheides der Finanzbehörden in Höhe von 37 Millionen Euro um mehr als das 1,3 fache überschritten. Darüber hinaus beliefen sich die aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital bestehenden Eigenmittel der Antragstellerin auf etwa 7,6 Millionen Euro. Die Nachforderung des Finanzamts übersteige damit die Eigenmittel um beinahe das Fünffache.

Nachforderungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig

Laut VG ist es im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung auch nicht "mit Händen greifbar", dass der Nachforderungsbescheid der Finanzbehörden rechtwidrig sei. Das Gericht könne hier nur eine Plausibilitätskontrolle vornehmen, die nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Nachforderungen führe.

Maßnahmen verhältnismäßig

Insoweit seien die verfügten Maßnahmen, wie das verfügte Verbot der Annahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten, das verfügte Zahlungs-, Veräußerungs- und Verfügungsverbot, die angeordnete Schließung der Antragstellerin für den Verkehr mit der Kundschaft sowie ein Verbot der Entgegennahme von Zahlungen geeignet und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass sich die Kapitalsituation der Antragstellerin nicht noch weiter zu Lasten ihrer Gläubiger verschlechtere. Ebenfalls rechtmäßig sei die Verfügung, dass Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile in Gänze erlöschen und dass eine Aufgabenübertragung auf einen bereits bestellten Sonderbeauftragten vorgenommen wurde, der die Durchsetzung der vorher benannten Maßnahmen zu überwachen hat.

Keine vorrangigen Interessen der Antragstellerin

Das VG konnte höher zu bewertende schutzwürdige Interessen des antragstellenden Kreditinstitutes gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Anordnung und insbesondere an den Interessen der Gläubiger an der Sicherheit ihrer dem Bankinstitut anvertrauten Vermögenswerte nicht erkennen.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.02.2018 - 7 L 662/18.F

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2018.

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