VG Frankfurt am Main bestätigt Ausfuhrverbot für Schiffsverstellpropeller in die Russische Föderation

Das Verbot der Ausfuhr von Schiffsverstellpropellern in die Russische Föderation nach in Kraft treten des Russland-Embargos ist rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.02.2018 entschieden. Der Einwand der Klägerin, dass die Verträge über die Ausfuhr und Lieferung im zugrundeliegenden Fall bereits vor Inkrafttreten des Russland-Embargos abgeschlossen wurden, überzeugte das Gericht nicht. Auch Altverträge seien von der Regelung erfasst (Az.: 5 K 2253/16.F, 5 K 2647/16.F).

Anträge auf Genehmigung im Frühjahr und September 2014 gestellt

Die Klägerin produziert gängige Antriebstechnologien, wie Schiffsverstellpropeller und CFK Kupplungen für die zivile und militärische Schifffahrt. Sie hatte im Frühjahr und September des Jahres 2014 Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr von jeweils zwei Stück Schiffsverstellerpropelleranlagen in die Russische Föderation gestellt. Diese Anlagen sind sowohl für den Einbau in Küstenwach-/Patrouillenboote der russischen Marine als auch für den Einbau in Schiffe der russischen Föderation für die Küstenwache/Grenzschutztruppen in St. Peterburg und für den Einbau in Korvette der Marine der russischen Föderation vorgesehen.

Embargoverordnung greift nach Ansicht der Klägerin nicht für Altverträge

Während der andauernden Prüfungsphase unter Beteiligung der verschiedenen Bundesministerien wurde das sogenannte Russland-Embargo am 31.07.2014 vom Rat der Europäischen Union erlassen. Daraufhin lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2014 den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung der beantragten Güter ab unter Hinweis darauf, dass diese im Zusammenhang mit der militärischen Endverwendung dem Embargo unterfielen. Hiergegen hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie schon vor dem 01.08.2014 die Verträge über die Ausfuhr und Lieferung dieser Gegenstände abgeschlossen habe. Die Altverträge könnten daher nicht unter die Embargoverordnung fallen.

Bundesrepublik verneint Vertrauensschutz

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen diese Sichtweise und verweist darauf, dass die Schiffsverstellpropelleranlagen in russische Schiffe der Marine eingebaut werden sollen und damit einen wesentlichen Beitrag zu militärischen Operationen der russischen Marine leisteten. Angesichts des sich krisenhaft entwickelnden Verhältnisses zu Russland und der besonderen Dynamik exportkontrollrechtlicher Abwägungsprozesse könne die Klägerin sich hier auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die lange Bearbeitungsdauer im Verwaltungsverfahren berufen.

Gericht: Keine zwingende Privilegierung von Altverträgen

Das VG hat die dagegen gerichtet Klage jetzt abgewiesen. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere erörtert, dass es keine zwingende Privilegierung von Altverträgen, also von Verträgen vor Inkrafttreten des sogenannten Russland-Embargos gebe und dass auch diese dementsprechend von dem Embargo erfasst seien. Diese Gesichtspunkte habe die Beklagte im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidungen auch korrekt gewürdigt. Aus diesem Grund sei die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung rechtmäßig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2018 - 5 K 2253/16.F

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2018.

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