Sechs Kreditinstitute hatten sich gegen die Allgemeinverfügung gewehrt. Diese hatten – wie eine Vielzahl weiterer Banken auch - von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre mit ihren Kundinnen und Kunden typische Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln abgeschlossen, die den Banken erlaubten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden.
Der BGH erklärte allerdings im Jahr 2004 derartige Zinsanpassungsklauseln für unwirksam (Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03). In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsanpassungsklauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestandsgeschäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe (Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08).
Mit der Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 verpflichtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten.
Allgemeinverfügung zu unbestimmt
Gegen diese Allgemeinverfügung erhoben die sechs klagenden wie auch weitere etwa 1.100 Kreditinstitute Widersprüche, die aber erfolglos blieben. Vor Gericht machen die Institute geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) stützen.
Die für das Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige 7. Kammer des VG Frankfurt am Main gab den Kreditinstituten Recht und führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinn des § 4 Abs. 1a FinDAG vorliege (Urteil vom 23.10.2024 - 7 K 548/22.F). Es fehle daher an einer Voraussetzung für den Erlass der Allgemeinverfügung.
Soweit sich die BaFin allgemein auf die AGB-Bestimmungen des BGB und die Rechtsprechung des BGH hierzu berufe, sei dies zu unbestimmt, so die Frankfurter Richter und Richterinnen weiter. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung sei zudem zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Jedenfalls liege im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorgelegen habe, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.