VG Düsseldorf: Zirkus darf trotz zwischenzeitlich beschlossenen Wildtierverbots in Düsseldorf mit Wildtieren auftreten

Einem Zirkus, der bereits am 06.10.2015 einen Standplatz in Düsseldorf beantragt hat, kann das später von der Stadt Düsseldorf beschlossene Wildtierverbot nicht entgegengehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.02.2017 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 18 L 213/17).

Bereits vorliegende Anträge nicht von Verbotsbeschluss erfasst

Die Stadt Düsseldorf ist durch den Gerichtsbeschluss verpflichtet, den Staufenplatz für ein Zirkusgastspiel mit Wildtieren zur Verfügung zu stellen. Ein Ausschuss des Rates hatte zwar am 22.10.2015 beschlossen, städtische Flächen nicht mehr Zirkusbetrieben zu überlassen, die Wildtiere wie etwa Tiger, Löwen oder Alligatoren mit sich führen. Auf bereits vorliegende Anträge sollte dieser Beschluss jedoch keine Anwendung finden.

VG Düsseldorf: Ausnahmeregelung greift

Nach Auffassung des VG profitiert der Antrag stellende Zirkus von dieser Ausnahmeregelung, weil er seinen Antrag für das Gastspiel im Jahr 2017 bereits am 06.10.2015 gestellt hatte. Das Gericht ist damit der Ansicht der Stadt Düsseldorf, es habe sich bei dem Schreiben des Zirkus nicht um einen Antrag gehandelt, nicht gefolgt. Ob das Wildtierverbot der Stadt Düsseldorf rechtmäßig ist, hat das VG offen gelassen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2017 - 18 L 213/17

Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2017.

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