Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.09.2018 entschieden und damit den entsprechenden Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe abgelehnt (Az.: 3 M 123/18).
Land hat mit ernstlicher Prüfung eines Fahrverbots seine Verpflichtung erfüllt
Nach Auffassung der Kammer ist das Land in dem Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 seiner ihm durch Urteil vom 13.09.2016 (BeckRS 2016, 52647) auferlegten Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Dieselfahrverboten nachgekommen. Diese sei zwar durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (BeckRS 2018, 5211) konkretisiert, nicht aber in eine Pflicht zur Einführung von Fahrverboten geändert worden. Daher könne die Deutsche Umwelthilfe ein Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen. Ob die durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Fakten allen rechtlichen Anforderungen genüge, müsse vielmehr in einem etwaigen neuen Klageverfahren geklärt werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2018 - 3 M 123/18
Redaktion beck-aktuell, 6. September 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Giesberts, "Diesel-Verkehrsverbote" ausnahmsweise möglich!, NVwZ 2018, 1276
Scheidler, Einklagbarkeit von Dieselfahrverboten?, VR 2018, 289
BVerwG, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge – Luftreinhalteplan Düsseldorf, BeckRS 2018, 5211
VG Düsseldorf, Luftreinhalteplanung, Immissionsgrenzwerte, Luftreinhaltepläne, Beigeladene, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Zusatzzeichen, Fahrverbot, BeckRS 2016, 52647
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Düsseldorf, Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 16.09.2016, becklink 2004394