VG Düsseldorf: Vollstreckungsantrag zum Luftreinhalteplan Düsseldorf bleibt erfolglos

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.09.2018 entschieden und damit den entsprechenden Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe abgelehnt (Az.: 3 M 123/18).

Land hat mit ernstlicher Prüfung eines Fahrverbots seine Verpflichtung erfüllt

Nach Auffassung der Kammer ist das Land in dem Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 seiner ihm durch Urteil vom 13.09.2016 (BeckRS 2016, 52647) auferlegten Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Dieselfahrverboten nachgekommen. Diese sei zwar durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (BeckRS 2018, 5211) konkretisiert, nicht aber in eine Pflicht zur Einführung von Fahrverboten geändert worden. Daher könne die Deutsche Umwelthilfe ein Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen. Ob die durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Fakten allen rechtlichen Anforderungen genüge, müsse vielmehr in einem etwaigen neuen Klageverfahren geklärt werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2018 - 3 M 123/18

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2018.

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