VG Düsseldorf: Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen des Abgasskandals

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzern ausgestattet sind, ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie ist zudem unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen bereits dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Das hat das Verwaltungsgereicht Düsseldorf entschieden, aber sowohl Berufung als auch Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 24.01.2018, Az.: 6 K 12341/17).

Betroffene Fahrzeuge erhalten bereits Software-Update

Die Deutsche Umwelthilfe will mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem angegebenen Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt.

Kein Klagerecht mangels Verletzung eigenen Rechts des Vereins

Das VG hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe kein Klagerecht zusteht. Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Aus einschlägigen europarechtlichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Klage auch unbegründet: Abgasausstoß zulassungsrechtlich unerheblich

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg, so das VG weiter. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten haben, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden, heißt es im Urteil weiter.

VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2018.

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