Weitere Verbreitung sollte unterbunden werden
Der eingetragene Verein ist im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015 unter der Rubrik "Extremistischer Salafismus" aufgeführt. Dort sind unter anderem Organisationen erwähnt, die vordergründig zu Spenden für bedürftige Muslime weltweit aufrufen oder zu Benefiz-Veranstaltungen einladen, um auf diese Weise Anhänger und Sympathisanten für ihr salafistisches Netzwerk zu erlangen. Der Verfassungsschutzbericht wurde durch den damaligen Landesinnenminister am 04.07.2016 veröffentlicht. Am 24.07.2017 erhob der Verein Klage mit dem Ziel, die weitere Verbreitung des Berichts zu unterbinden, ohne dass zuvor die Passagen über ihn entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Gericht verweist auf öffentliches Interesse an Erhaltung des Rechtsfriedens
Die Klage ist nach der Entscheidung des VG bereits nicht zulässig, weil der Verein sein Klagerecht verwirkt habe. Da er nach der Vorstellung des Berichts mehr als ein Jahr abgewartet habe, bis er seine Klage erhoben hat, rechtfertige es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens, dem Kläger sein Klagerecht abzusprechen.
Deckmantel humanitärer Hilfe
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage auch in der Sache erfolglos geblieben wäre, wenn sie zulässig wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung über den Verein seien nämlich erfüllt. Nach den Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes NRW dürfe der Verfassungsschutz Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen veröffentlichen. Nach Auffassung des Gerichts liegen im Berichtszeitraum Anhaltspunkte für Bestrebungen des Vereins gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Dieser sei unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe an Dritte herangetreten, um diese für seine salafistische Weltanschauung zu gewinnen. Zu zahlreichen Veranstaltungen habe der Verein in den Jahren 2013 bis 2015 salafistische Prediger eingeladen und diesen ein Forum geboten, ihr Weltbild zu verbreiten. Außerdem hätten unter anderem Informationsstände dazu gedient, die extremistisch-salafistische Ideologie zu verbreiten.
Salafistische Überzeugung mit Demokratie und Gewaltenteilung unvereinbar
Verfassungsfeindlich seien diese Aktivitäten, so das Gericht, weil die salafistische Überzeugung, allein Allah stehe Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt auch im weltlichen Bereich zu, mit Demokratie und Gewaltenteilung unvereinbar seien.
Antrag mit Bezug zu künftigen Berichten erfolglos
Der weitere Klageantrag des Vereins, es zu unterlassen, ihn auch in künftigen Verfassungsschutzberichten zu nennen, wenn dies auf einer vergleichbaren Tatsachengrundlage beruhe, sei aus denselben Gründen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.