Checks gehören zu laufendem Betrieb des Flugplatzes
Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen nach routinemäßigen Wartungen (sogenannte Maintenance Checks) auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräuschemissionen sind nach den jetzt ergangenen Beschlüssen des Gerichts dem laufenden Betrieb des Flugplatzes zuzurechnen. Bei den Geräuschemissionen handele es sich um sogenannten Bodenlärm, der dem Begriff des "Fluglärms" unterfalle. Diesem "Fluglärm" könne nicht auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begegnet werden, weil die Vorschriften dieses Gesetzes für Flugplätze – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht gelten.
Dennoch Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Lärm möglich
Dies bedeutet nicht, so das VG, dass die Anwohner des Flughafens den von Triebwerksprobeläufen ausgehenden Geräuschemissionen schutzlos ausgeliefert sind. Denn die zuständigen Luftfahrtbehörden könnten auf luftverkehrsrechtlicher Grundlage durchaus Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm treffen.