Tantra-Massage ist sexuelle Dienstleistung

Ein Tantramasseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Bei den von dem Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei.

Vorschriften dienen dem Gesundheitsschutz

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Masseurs gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann abgewiesen. Dem ProstSchG liege ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der unter anderem im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren. Da der Frage, was unter einer "sexuellen Handlung" zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021 - 29 K 8461/18

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2021.