Stopp für 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen für 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95 angeordneten Stopp vorläufig bestätigt und einen Eilantrag eines Unternehmers aus der Schweiz abgelehnt. Die Masken verfügten nicht über die erforderliche und grundsätzlich auch mögliche Bestätigung, dass sie europäische Sicherheitsvorgaben einhalten und dürften daher nicht in Verkehr gebracht werden.

KN95-Masken durften nicht in Verkauf gegeben werden

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95, des sogenannten chinesischen Standards, aus dem Verkehr genommen und der in Duisburg ansässigen Geschäftspartnerin des schweizerischen Unternehmers aufgegeben, die im Frühjahr 2020 in den deutschen Markt eingeführten Produkte vorerst zum Schutz der Bevölkerung unter Verschluss zu halten. Dem schweizerischen Unternehmer gegenüber ordnete die Behörde an, die in ihrem Bezirk befindlichen Masken nicht weiter auf dem Markt bereitzustellen und diese zurückzunehmen. Außerdem wurde dem Unternehmer auferlegt, zur Vermeidung von Gefahren ausführlich über seine Lieferketten Bericht zu erstatten und über den Verbleib der Masken nach deren Rücknahme Rechenschaft abzulegen. Dagegen begehrte der Unternehmer Eilrechtsschutz.

VG: Masken muss erst Einhaltung europäischer Vorgaben bescheinigt werden

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die von dem schweizerischen Unternehmer den Masken beigefügten Zertifikate seien nicht geeignet, die Konformität mit dem europäischen Standard zu belegen. Die Zertifikate hätten einen hohen Schutz durch die Anbringung des CE-Kennzeichens suggeriert, ohne dass die Atemschutzmasken zuvor durch eine dafür vorgesehene Stelle zertifiziert worden seien. In Deutschland könne eine Atemschutzmaske des sogenannten chinesischen Standards jedoch nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn durch eine geeignete Stelle nach strengen Vorgaben geprüft und bestätigt worden sei, dass sie ein den europarechtlichen Vorgaben entsprechendes, vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau böten. Diese (grundsätzlich bestehenden) Möglichkeiten zur Herbeiführung der Konformität, die dem Unternehmer vor der Anordnung durch die Bezirksregierung aufgezeigt worden seien, habe er nicht genutzt. In der Folge dürften die Masken mit einem (vermutlich) geringeren Schutzniveau – gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie – nicht auf den deutschen Markt gelangen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2021 - 3 L 11/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.