VG Düsseldorf: Stadtsparkasse darf Kontoeröffnung gegenüber in Krisengebieten aktivem Verein verweigern

Ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß in Krisengebieten wie Syrien und Afghanistan tätig ist, hat keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2019 entschieden. Die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Diese bestünden in den besonderen Restriktionen, die das Geldwäschegesetz den Kreditinstituten auferlege (Az.: 20 K 6668/18).

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Der Verein bezeichnet sich ausweislich seiner Homepage als "Hilfsbund", der "um Allahs Wohlgefallen Projekte plant und durchführt, mit dem Ziel, unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen". Nach seinem Satzungszweck und seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren verwendet er die von ihm erhaltenen Spendengelder schwerpunktmäßig für Projekte in Ländern wie Syrien, Afghanistan, Somalia und Eritrea. Bei potentiellen Kunden, die Geschäftskontakte zu solchen Ländern haben oder dort aktiv sind, haben Kreditinstitute verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu beachten.

Bewertung des Vereins in den Verfassungsschutzberichten nicht maßgeblich

Wie das Gericht jetzt klarstellte, handele es bei dem deutlich erhöhten Kontrollaufwand um einen sachlichen Grund, dem Kläger die Eröffnung eines Girokontos zu versagen. Mit Blick darauf komme es nicht darauf an, ob sich ein sachlicher Grund auch aus der Bewertung des Vereins in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 bis 2018 als extremistisch-salafistisch ergibt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019 - 20 K 6668/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2019.

Mehr zum Thema