VG: Informationsanspruch nach IFG NRW - kein Geheimhaltungsinteresse
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger – ein Journalist – einen Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein Westfalen (IFG NRW) habe. Dem könne die Stadt ein Geheimhaltungsinteresse nicht entgegenhalten. Auch habe die Stadt dem Gericht nicht ausreichend erläutert, dass der Vertrag Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Veranstalterin, der französischen Gesellschaft Amaury Sport Organisation (A.S.O.), enthalte.
Vertraulichkeitsvereinbarung kann Auskunftsanspruch nicht einschränken
Auch könne die Stadt sich nicht auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der A.S.O. berufen, so das VG weiter. Durch eine solche Vereinbarung dürfe die Stadt den umfassenden Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW nicht einschränken. Auch habe die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Vertrages, besonders weil die Durchführung und Finanzierung des Grand Départ im Rahmen der Tour de France 2017 Düsseldorf bereits kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien.