Stadt Düs­sel­dorf darf "Auto-Posen" nicht ver­bie­ten

Die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf darf "Auto-Po­sern" ihr Im­po­nier­ge­ha­be im Stadt­ge­biet nicht ver­bie­ten. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf mit einem am Don­ners­tag ver­kün­de­ten Ur­teil ent­schie­den und der Klage eines 22-jäh­ri­gen Au­to­fah­rers statt­ge­ge­ben. Nach gel­ten­dem Recht gebe es für das Vor­ge­hen der Stadt keine Rechts­grund­la­ge. Auch Zwangs­gel­der zur Durch­set­zung des Ver­bots seien aus­ge­schlos­sen.

Mit laut heu­len­dem Motor los­ge­fah­ren

Die Stadt hatte dem Klä­ger vor­ge­wor­fen, im März 2021 mit einem hoch­mo­to­ri­sier­ten Mer­ce­des AMG C63 mit laut heu­len­dem Motor an einer Ampel auf der Hein­rich-Heine-Allee los­ge­fah­ren zu sein, um die Auf­merk­sam­keit der Pas­san­ten auf sich zu zie­hen. Sie ver­bot ihm die­ses "Auto-Posen" im gan­zen Stadt­ge­biet für die Dauer von drei Jah­ren. Für wei­te­res "Posen" droh­te sie ihm ein Zwangs­geld von 5.000 Euro an.

Keine ei­ge­nen Ver­kehrs­ver­bo­te nach Lan­des­recht

Das Ge­richt hat das Ver­bot jetzt auf­ge­ho­ben. Für ein der­ar­ti­ges Vor­ge­hen gegen "Auto-Poser" stehe der Stadt nach der­zeit gel­ten­dem Recht keine Rechts­grund­la­ge zur Ver­fü­gung, heißt es in der Be­grün­dung. Es könn­ten für das Stadt­ge­biet keine ei­ge­nen Ver­kehrs­ver­bo­te nach nord­rhein-west­fä­li­schem Lan­des­recht er­las­sen wer­den. Der Stra­ßen­ver­kehr in Deutsch­land sei ab­schlie­ßend durch Bun­des­recht – unter an­de­rem durch das Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz (StVG), die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) und die Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung (FeV) – ge­re­gelt. Dem­nach könne das "Auto-Posen", das gegen § 30 Abs. 1 StVO ver­stö­ßt, der­zeit le­dig­lich mit einem Bu­ß­geld von 80 bis 100 Euro ge­ahn­det wer­den.

Keine Punk­te beim Kraft­fahrt-Bun­des­amt in Flens­burg

Da das Bun­des­recht bis­lang das "Auto-Posen" nicht als be­son­ders schwer­wie­gen­de Ge­fahr für die Ver­kehrs­si­cher­heit ein­schät­ze und des­halb hier­für keine Punk­te vor­se­he, könne die ört­li­che Ord­nungs­be­hör­de keine stren­ge­ren Maß­stä­be an­le­gen und ei­gen­stän­dig zwangs­geld­be­wehr­te Ver­kehrs­ver­bo­te aus­spre­chen. Da es sich um eine bis­lang un­ge­klär­te Rechts­fra­ge han­delt, hat das Ge­richt die Be­ru­fung zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter sowie die Sprung­re­vi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig zu­ge­las­sen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2022 - 6 K 4721/21

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2022.

Mehr zum Thema