Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nicht verbieten

Die Landeshauptstadt Düsseldorf darf "Auto-Posern" ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden und der Klage eines 22-jährigen Autofahrers stattgegeben. Nach geltendem Recht gebe es für das Vorgehen der Stadt keine Rechtsgrundlage. Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots seien ausgeschlossen.

Mit laut heulendem Motor losgefahren

Die Stadt hatte dem Kläger vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel auf der Heinrich-Heine-Allee losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses "Auto-Posen" im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres "Posen" drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an.

Keine eigenen Verkehrsverbote nach Landesrecht

Das Gericht hat das Verbot jetzt aufgehoben. Für ein derartiges Vorgehen gegen "Auto-Poser" stehe der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, heißt es in der Begründung. Es könnten für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland sei abschließend durch Bundesrecht – unter anderem durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – geregelt. Demnach könne das "Auto-Posen", das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden.

Keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg

Da das Bundesrecht bislang das "Auto-Posen" nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätze und deshalb hierfür keine Punkte vorsehe, könne die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen. Da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2022 - 6 K 4721/21

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2022.