Klägerin monierte hohe Lärmbelastung durch althergebrachte Bahntrasse
Die Klägerin hatte sich über die hohe Lärmbelastung an der Strecke zwischen Düsseldorf und Duisburg beklagt und behauptet, für die 1843 in Betrieb genommene Bahntrasse sei in den Archiven keine Baugenehmigung zu finden und die Bahn habe auch keine vorlegen können.
VG: Trasse wurde nicht illegal betrieben
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die vermeintliche Genehmigungslosigkeit den geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne und im Übrigen auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Strecke seit der Inbetriebnahme am 09.02.1843 illegal betrieben worden sei. Nach heutigen Maßstäben sei die Strecke zwar zu laut und der Lärm beachtlich - die Bahn könne sich aber auf Bestandsschutz berufen. Der Gesetzgeber habe Altanlagen von ansonsten gültigen Grenzwerten ausgenommen.
Strecke hat auch keine lärmrelevanten Änderungen erfahren
Ein Anspruch könne allenfalls dann bestehen, wenn es aufgrund eines Neubaus oder einer wesentlichen Änderung der Strecke zu zusätzlichem Lärm komme, der die Richtwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung überschreite. Daran fehle es jedoch, da seit Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lediglich eine Linienzugbeeinflussung installiert worden sei, die keinen wesentlichen baulichen Eingriff in die Substanz der Strecke darstelle.