Schulentlassung bei fortgesetzten Regelverstößen und Gewaltanwendungen rechtmäßig

Eine Wuppertaler Realschule durfte einen elfjährigen Schüler mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen, weil er sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschüler verletzt und beleidigt hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestätigt. Sie sei gerechtfertigt und geboten gewesen, insbesondere da vorausgegangene, mildere Maßnahmen erfolglos geblieben seien.

Beleidigungen und Bedrohungen in kurzer Abfolge

Die Eltern des Jungen waren per gerichtetem Eilantrag gegen die Entlassung vorgegangen - ohne Erfolg. Aus Sicht des Gerichts ist die Einschätzung der Schule, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat, nicht zu beanstanden. So habe der Junge nach den von der Schule vorgelegten Unterlagen in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschüler beleidigt, bedroht und geschlagen, unter anderem in den Bauch. Mit einer Wasserflasche habe er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Eine andere Mitschülerin habe er sexuell beleidigt und einen weiteren Mitschüler mit dem Tode bedroht. Außerdem habe er den Schulfrieden erheblich gestört.

Bisherige Ordnungsmaßnahmen erfolglos

Die sofortige Schulentlassung sei gerechtfertigt und geboten, um weiteres Fehlverhalten des Schülers und Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen. Bereits in der Vergangenheit sei der Schüler mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten aufgefallen. Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses vom Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung seien der nun ergriffenen Maßnahme vorausgegangen, ohne eine Verhaltensänderung zu bewirken. Sämtliche Ordnungsmaßnahmen wurden und werden laut VG ergänzt durch eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützung und Beratung aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers. Die Ausführungen der Eltern, die Schule habe gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet, überzeugten das Gericht nicht.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2023 - VG Düsseldorf

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2023.

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