Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung in Pandemie rechtens

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass er die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro androhen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag entschieden und den Eilantrag der Mutter abgelehnt. Der Sohn hatte Angst, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren.

Weder Mutter noch Sohn gehörten zur Risikogruppe

Der 15-jährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besuchte bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an.

Einschränkungen des Elternrechts nicht zu beanstanden

Das VG hat mit seinem am Freitag ergangenen Beschluss den Eilantrag der Mutter abgelehnt. Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. 

Kein Anspruch auf absoluten Ausschluss einer Infektion

Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2022 - 18 L 621/22

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2022.