Verweis auf BVerfG-Entscheidung
Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz) war laut VG im Eilverfahren nicht festzustellen. So habe das Bundesverfassungsgericht im April 2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon sei zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin auszugehen, so das VG.
Betreute Personen besonders schutzbedürftig
Das Gesundheitsamt hat laut VG zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde.
Keine gravierenden Impffolgen zu befürchten
Das VG wies auch darauf hin, dass für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan habe. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus seien zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so das Gericht.