Rechtmäßiges Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

Der Kreis Viersen hat gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen zu Recht ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil dieser keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden. Die betreuten Personen seien besonders schutzbedürftig, die Wahrscheinlichkeit gravierender Impffolgen sehr gering.

Verweis auf BVerfG-Entscheidung

Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz) war laut VG im Eilverfahren nicht festzustellen. So habe das Bundesverfassungsgericht im April 2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon sei zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin auszugehen, so das VG.

Betreute Personen besonders schutzbedürftig

Das Gesundheitsamt hat laut VG zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde.

Keine gravierenden Impffolgen zu befürchten

Das VG wies auch darauf hin, dass für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan habe. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus seien zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so das Gericht.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022 - 29 L 1703/22

Gitta Kharraz, 31. August 2022.