Keine ausreichende Ermächtigung
Zwar seien sowohl die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske als auch die dort getroffene Anordnung zur Durchführung von regelmäßigen Corona-Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Die Coronabetreuungsverordnung, die von der privaten Ersatzschule als Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der schulischen Nutzung herangezogen worden sei, stelle hierfür aber keine ausreichende Ermächtigung dar.
Formelles Gesetz erforderlich
Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten – wie eine Ersatzschule – könne nur durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes an eine Ersatzschule ergebe sich jedoch weder aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Wolle die Schule einen Unterrichtsausschluss erreichen, könne sie das mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht im Weg des Verwaltungsakts tun. Vielmehr müsse die Schule den Ausschluss privatrechtlich gestalten und begründen. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.