Verstöße gegen Arbeitszeitgesetz auch nicht vorläufig wieder hinzunehmen
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Arbeitsschutzbehörde hatte auf Initiative des Personalrats bereits im Jahr 2017 festgestellt, dass das frühere Modell einer 4,75-Tage-Woche zwangsläufig zu dauerhaften Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führte, weil Pfleger und Schwestern pro Schicht zu lange arbeiten mussten und zu wenige Pausen hatten. Das zum 01.01.2018 neu eingeführte Modell einer Fünf-Tage-Woche habe zwar zur Folge, dass weniger Sonntage dienstfrei bleiben. Das Arbeitszeitgesetz, das dem Schutz der Arbeitnehmer dient, werde aber nunmehr erstmals seit Jahren deutlich besser eingehalten. Deshalb hat das Gericht entschieden, der Personalrat könne von der Klinikleitung nicht verlangen, die durch das neue Modell abgestellten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wieder aufzunehmen, nur weil er sich in verfahrensrechtlichen Mitbestimmungsrechten verletzt sehe. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Münster möglich.