Online-Eheschließung in Utah in Deutschland ungültig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einem Türken, der mit einer Bulgarin online über die Website der Behörden des US-Bundesstaates Utah die Ehe geschlossen hatte, in einem Eilverfahren eine vorläufige Freizügigkeitsbescheinigung versagt. Die Online-Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig, so das VG.

Türke begehrt Freizügigkeitsbescheinigung

Ein Türke und eine Bulgarin gaben sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort, was ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokollierte. Hierüber legten sie eine diesen Akt bestätigende "Marriage License & Certificate of Marriage" des Staates Utah vor. Der Türke beantragte bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab. Der Türke begehrte dagegen Eilrechtsschutz.

VG versagt Bescheinigung – Online-Eheschließung in Utah unwirksam

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur "Dänemark-Ehe" berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2022 - 7 L 122/22

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2022.