Soforthilfen wegen Umsatzeinbußen
Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der vom VG Düsseldorf entschiedenen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen.
Jeweils circa 7.000 Euro zurückgefordert
Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März beziehungsweise Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sogenannter Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf rund 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.
VG: Schlussbescheide rechtswidrig
Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide sei es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide angekommen. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes habe danach mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht übereingestimmt. Denn während des Bewilligungsverfahrens hätten die Hilfeempfänger aufgrund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen dürfen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber habe das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies sei rechtsfehlerhaft, so das VG, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abgewichen sei.
Rückerstattungsverpflichtung missverständlich formuliert
Mit Blick darauf konnte laut VG auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert gewesen. Insbesondere hätten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen können, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.
Berufung zugelassen – Viele weitere Klagen anhängig
Beim VG Düsseldorf sind eigenen Angaben zufolge noch weitere circa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, werde es in Kürze entscheiden, kündigte das VG an. In den drei jetzt entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.