Nächtliche Ausgangsbeschränkung in Solingen ist rechtens

Die Allgemeinverfügung der Stadt Solingen, die im gesamten Stadtgebiet eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit zwischen 22.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh am Folgetag vorsieht, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und den Eilantrag eines Solinger Bürgers abgelehnt. Überwiegendes spreche dafür, dass die erforderlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vorliegen, befand das Gericht.

Sieben-Tages-Inzidenz zu hoch

Die Sieben-Tages-Inzidenz in Solingen liege seit Wochen oberhalb von 200. In den bisher geltenden Coronaschutzverordnungen geregelte Schutzmaßnahmen hätten nicht dazu geführt, die Inzidenz auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu reduzieren.

"Normalbürger" üblicherweise zu Hause

Da die Infektionswege nicht lokalisierbar beziehungsweise auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar seien, erscheine es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handele es sich um solche, in denen sich der "Normalbürger" üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, zum Beispiel zu Kinobesuchen, seien aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Dies gelte erst Recht für Partys und vergleichbare Feiern vor Beginn der Ausgangsbeschränkung.

Keine andere Bewertung wegen Lockerungen an Feiertagen

Die Allgemeinverfügung vom 15.12.2020 sei auch nicht mit Blick auf die vorgesehenen Lockerungen an den Weihnachtstagen und zu Silvester inkonsequent. Zwar möge aus Sicht eines Virologen eine strengere Regelung auch an diesen Tagen für erforderlich gehalten werden. Das Infektionsschutzgesetz ordne diesbezüglich allerdings an, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen seien, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Virus-Krankheit vereinbar sei.

Beschwerde beim OVG möglich

Ob dies der Fall sei, sei letztlich eine Frage der Güterabwägung. Die Entscheidung der Stadt Solingen trage insoweit der kulturellen Prägung des überwiegenden Teils der in Deutschland lebenden Menschen Rechnung und könne sich daher auf die vorgenannte Regelung stützen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2020 - 26 L 2603/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2020.