VG Düsseldorf: Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.05.2018 entschieden und damit die Klage einer Bewerberin für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, die wegen ihrer Größe von nur 160 cm abgelehnt worden war  (Az.: 2 K 766/18).

VG: Erlass über einheitliche Mindestkörpergröße nicht zu beanstanden

Dem Verwaltungsgericht zufolge ist die Festlegung einer einheitlichen Mindestgröße nicht zu beanstanden. Sie könne auch durch Erlass erfolgen und müsse nicht durch Gesetz festgelegt werden, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.

Land muss keine Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber vorhalten

Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten.

VG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 2 K 766/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2018.

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