VG: Erlass über einheitliche Mindestkörpergröße nicht zu beanstanden
Dem Verwaltungsgericht zufolge ist die Festlegung einer einheitlichen Mindestgröße nicht zu beanstanden. Sie könne auch durch Erlass erfolgen und müsse nicht durch Gesetz festgelegt werden, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und – anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen – nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet seien oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei habe sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.
Land muss keine Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber vorhalten
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergäben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden könnten.