Maskenpflicht in Schule entfällt nur bei Vorlage eines Attests

Eine Grundschülerin muss im Schulunterricht eine medizinische Maske tragen, wenn sie nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest nachweisen kann, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen kann. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Der entsprechende Eilantrag einer achtjährigen Schülerin blieb damit erfolglos.

Nachweis muss Mindestanforderungen genügen

Aus der Coronabetreuungsverordnung ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung, innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske zu tragen, betonte das Gericht. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausnahmsweise ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen dürfe. Ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine Ausnahme von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen nachgewiesen werden könne, müsse gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Maskenpflicht alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt

Dem genüge das vorgelegte ärztliche Zeugnis von August des letzten Jahres nicht. Es sei bereits nicht mehr aktuell. Dass die Antragstellerin keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, ergebe sich daraus nicht. Zudem enthalte es weder eine nähere Begründung noch verhalte es sich zu den zu erwartenden konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske. Die Antragstellerin habe daher die Maskenpflicht innerhalb des Schulgebäudes und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen nach der Coronabetreuungsverordnung zu beachten. Vor dem Hintergrund der aktuell gerade in Nordrhein-Westfalen deutlich angestiegenen Infektionszahlen sei davon auszugehen, dass die in Schulgebäuden geltende Maskenpflicht weiterhin nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2021 - 29 L 1693/21

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2021.