Land kann Erstattungen für tatsächlich gewährte Leistungen an Asylsuchende nicht zurückverlangen

Das Land Nordrhein-Westfalen kann eine der Stadt Kamp-Lintfort gezahlte Erstattung von Kosten für Asylsuchende nur teilweise zurückfordern. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Allein die tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei für den Er- und Behalt der Landespauschale maßgeblich. Allerdings sei die tatsächliche Gewährung personenscharf nachzuweisen.

Land zahlt pro Asylsuchendem Pauschalbetrag an Gemeinden

Das Land weist den Kommunen monatlich Asylsuchende zur Unterbringung und Versorgung zu. Für die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung verbundenen Kosten wird den Gemeinden vom Land monatlich ein pauschalierter Betrag erstattet. Die Mittelverteilung erfolgt pro zugewiesenem und anwesendem Flüchtling und ist ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende aufgrund von Einkommen oder Vermögen keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Das Land forderte nach einer Vor-Ort-Prüfung bei der Stadt Kamp-Lintfort in neun Fällen die in den Jahren 2017 bis 2020 gezahlten Pauschalen zurück, weil die von der Stadt in diesen Fällen geltend gemachte Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Unrecht erfolgt sei. 

VG Düsseldorf: Allein tatsächliches Gewähren maßgeblich

Gegen diese Rückforderung hat sich die Stadt mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, dass allein die tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Erhalt und Behalt der Landespauschale maßgeblich sei. Dem ist das VG Düsseldorf gefolgt. Dem insoweit maßgeblichen Gesetzeswortlaut lasse sich nur das Erfordernis des tatsächlichen Gewährens und Empfangens der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entnehmen. Es komme nicht darauf an, ob die Gewährung rechtmäßig gewesen sei oder der Asylsuchende einen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe.

Erforderlicher personenscharfer Nachweis meist nicht gelungen

Die den Kommunen zur Verfügung gestellte Landespauschale stelle eine Kompensation der durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entstandenen Aufwendungen dar. Daher müsse die Kommune zum Erhalt der Landespauschale die tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz personenscharf nachweisen. Da der Stadt Kamp-Lintfort ein solcher Nachweis in der überwiegenden Anzahl der streitbefangenen Fälle nicht gelang, wies das VG die Klage insoweit ab. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2021 - 1 K 195/21

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2021.