Kreis darf Selbsttests bei Aussetzung der Corona-Notbremse vorschreiben

Die vom Kreis Wesel wegen Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 zur Abwendung der Corona-Notbremse eingeführte Schnelltest-Regelung ist rechtmäßig. Der Schnelltest stelle eine zusätzliche Option dar, von der Gebrauch zu machen jedem freistehe. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden. Auch die verfügte Maskenpflicht im Auto sei wegen des dort erhöhten Infektionsrisikos nicht zu beanstanden.

VG: Tests als zulässiges milderes Mittel gegenüber Schließung

Statt die Notbremse zu ziehen, hat der Kreis Wesel gestützt auf § 16 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Coronaverordnung per Allgemeinverfügung die Nutzung etwa des Einzelhandels oder kultureller Einrichtungen von einem tagesaktuellen negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig gemacht. Das VG hat diese Regelung für rechtmäßig erachtet. Ohne die Regelung würden im Kreis Wesel angesichts der dortigen Inzidenzwerte die weiteren Einschränkungen der Corona-Notbremse eingreifen. Ein (uneingeschränkter) Zugang zu den betroffenen Angeboten, wie großen Teilen des Einzelhandels, Bibliotheken, Museen oder Zoos, wäre mithin ohne die Regelung für niemanden gegeben. Zur Vermeidung dieser weitergehenden Einschränkungen habe der Kreis Wesel zulässigerweise Testverfahren als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung als milderes Mittel gewählt. Es stehe dem Antragsteller frei, von dieser zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Maskenpflicht im Auto durch erhöhte Infektionsgefahr gerechtfertigt

Auch die auf das Infektionsschutzgesetz und die nordrhein-westfälische Coronaverordnung gestützte Regelung, dass alle Insassen von Kraftfahrzeugen aus verschiedenen Hausständen – auch der Fahrer – verpflichtet seien, eine medizinische Maske zu tragen, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere gehe der Kreis Wesel zutreffend davon aus, dass in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöse Aerosole bestehe. Dies gelte insbesondere allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, wie beispielsweise bei Fahrgemeinschaften.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2021 - 24 L 659/21

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2021.