Kongolese ist trotz rechtswidriger Abschiebung nicht zurückzuholen

Ein im November 2022 rechtswidrig abgeschobener kongolesischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland, weil er sogleich wieder abgeschoben werden müsste. Zwar sei sein psychischer Zustand bei der Abschiebung fraglich gewesen, so das Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Da sich dieser aber durch die Abschiebung nicht verschlechtert habe, bestehe kein Bleiberecht.

Abschiebung war rechtswidrig – Psychischer Zustand nicht geklärt

Zwar sei die Abschiebung des mehrfach abgelehnten Asylbewerbers, der bereits im Jahr 2016 wegen erheblicher Straffälligkeit ausgewiesen worden war, rechtswidrig gewesen, so das VG. Denn Anfang November 2022 habe das VG der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Viersen aufgegeben, die bereits laufende Abschiebung abzubrechen (BeckRS 2022, 34669). Die Ausländerbehörde wäre angesichts widersprüchlicher Atteste über die psychische Verfassung des Ausländers verpflichtet gewesen, ihn vor der konkreten Abschiebung auf seine Reisefähigkeit hin untersuchen zu lassen sowie zu klären, ob besondere Schutzmaßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich waren. Insbesondere habe eine Suizidgefahr im Raum gestanden. Unter Verletzung der Verfahrensrechte des Ausländers sei die Abschiebung gleichwohl vollzogen worden.

Keine erhebliche Verschlechterung aufgrund Abschiebung ersichtlich

Trotzdem habe der Ausländer keinen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde ihn aus dem Kongo zurückhole. Denn er müsste sofort wieder abgeschoben werden, begründet das VG seine Entscheidung. Ihm stehe kein Bleiberecht in Deutschland zu. Es lägen keine ärztlichen oder psychologischen Belege dafür vor, dass es in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist. Auch der von der Ausländerbehörde des Kreises Viersen vermittelte Kooperationsarzt der Deutschen Botschaft in Kinshasa habe bei ihm lediglich neue körperliche, jedoch keine fortdauernden psychischen Erkrankungen diagnostiziert. Dass der Ausländer sich selbst – gegebenenfalls auch mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten und seiner Familienangehörigen in Deutschland – auch nur darum bemüht hätte, die von ihm vorgetragene Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes in Folge der rechtswidrigen Abschiebung glaubhaft zu machen, sei nicht ersichtlich. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2023 - 27 L 2817/22

Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2023.