Kommunale Wahlbündnisse scheitern mit Eilantrag gegen Verfassungsschutzbericht

Vier kommunale Wahlbündnisse "AUF" ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") können nicht verlangen, dass das Land Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und bis dahin die Verbreitung des Berichts unterlässt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16.09.2020 im Eilverfahren entschieden.

Verfassungsschutz berichtete über Nähe kommunaler Wahlbündnisse zur MLPD

Gegenstand der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) waren unter anderem Verflechtungen mit den kommunalen Wahlbündnissen, etwa mit Formulierungen wie: "Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind." Die Antragsteller ersuchten um Eilrechtsschutz zur Entfernung oder Schwärzung der Passagen.

Äußerungen im Verfassungsschutzbericht sind rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die derzeit vorliegenden Erkenntnisse sprächen dafür, dass die Wahlbündnisse die MLPD unterstützten und die Äußerungen deshalb rechtmäßig seien. Das Land habe ausreichende Indizien für personelle, organisatorische und ideelle Übereinstimmungen zwischen beiden Organisationen vorgetragen, die die Antragsteller nicht widerlegt oder sogar zugestanden hätten. So seien bei der Kommunalwahl zahlreiche Kandidaten angetreten, die zugleich Mitglieder der MLPD beziehungsweise ihrer Jugendorganisationen seien.

Mehrere Vorstandsmitglieder der Antragsteller sind Mitglieder der MLPD

Mehrere Vorstandsmitglieder der Antragsteller seien zugleich Mitglieder der MLPD. Würden die Wahlbündnisse AUF aber von Mitgliedern der als verfassungsfeindlich angesehenen MLPD wesentlich mitgetragen, spreche dies dafür, dass es auch in den Wahlbündnissen verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe. Von Verhalten und Zielen der MLPD hätten sich die Antragsteller nicht distanziert. Im Übrigen habe das Land hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen zutreffend seien. Konkrete Nachteile durch die seit 2012 unveränderte Berichterstattung hätten die Antragsteller nicht dargelegt.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2020 - 20 L 1580/20

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2020.