VG Düsseldorf: Klage eines Tierschutzvereins auf generelles Verbot der Haltung lebender Hummer ist unzulässig

Die Klage des Tierschutzvereins Animal Rights Watch e.V. (ARIWA) gegen die Stadt Düsseldorf, mit dem die Organisation ein generelles Verbot der Haltung von Speisehummern begehrt hat, ist unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.01.2020 entschieden (Az.: 23 K 8014/17).

Abstrakt-generelle Regelung Gesetzgeber vorbehalten

Zur Begründung führt das VG im Wesentlichen aus, dass die Stadt ein solches umfassendes Verbot schon grundsätzlich nicht erlassen könne. Der Kläger wolle hier keinen konkreten, sondern einen generellen Sachverhalt abstrakt geregelt wissen. Hierfür bedürfe es aber eines Gesetzes, das die Stadt nicht erlassen könne.

ARIWA ohne Klagerecht

Unabhängig davon sei die Klage unzulässig, weil das Klagerecht von ARIWA auf Grundlage des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG Nordrhein-Westfalen) entfallen sei. Das Gesetz sei von vornherein befristet gewesen, zuletzt bis zum 31.12.2018. Der Gesetzgeber habe das Gesetz bewusst nicht verlängert und auch keine Übergangsregelung für bereits anhängige Klageverfahren geschaffen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass seine im Jahr 2017 erhobene Klage aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als zulässig behandelt werden müsse. Vielmehr gelte der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen.

Sprungrevision nicht zugelassen - Antrag auf Berufungszulassung möglich

Damit folgt das VG der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster (ZUR 2019, 547). Dem Antrag des Klägers, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, hat das VG nicht entsprochen. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.

VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2020 - 23 K 8014/17

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2020.