VG Düsseldorf kippt Duisburger Alkoholverbot für Innenstadt

Einer Duisburger Bürgerin war es untersagt worden, in der Duisburger Innenstadt alkoholische Getränke zu konsumieren oder solche Getränke zum Zweck des Konsums mit sich zu führen. Sie klagte und bekam jetzt Recht. Ein entsprechendes Verbot in einer Verordnung der Stadt Duisburg sei rechtswidrig, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2018, Az.: 18 K 8955/17).

Umstrittene Alkoholverbotsregelung gilt seit 2017

Der Rat der Stadt Duisburg hatte in seiner Sitzung vom 08.05.2017 die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg“ um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren. Die Geltung dieser Regelung, die zunächst bis zum 16.11.2017 befristet war, wurde im Anschluss zunächst bis zum 31.03.2018 und sodann bis zum 30.06.2021 verlängert.

VG kippt Verbot mangels abstrakter Gefahr

Das Gericht hält dieses Verbot für rechtswidrig. Denn es fehle für den Erlass einer entsprechenden Regelung die dafür notwendige abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Alkoholkonsum sei nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Zudem träten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zu Tage.

Regelung nicht verhältnismäßig

Hinzu komme, so das VG weiter, dass die Stadt Duisburg nur verhältnismäßig wenig Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums habe belegen können. Das generelle Alkoholkonsumverbot sei schließlich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungsbehördlichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten sei.

VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - 18 K 8955/17

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2018.