VG Düsseldorf: Keine Wohngemeinschaft aus Wachkomapatienten

Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 24.11.2017 entschieden (Az.: 26 K 6422/16, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Ein Pflegedienst klagte gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen. Die Behörde vertritt die Auffassung, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinn des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden.

VG bejaht Heim-Einrichtung

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht der Heimaufsichtsbehörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine "WG", sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner bildeten keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen. Damit unterfielen derartige "WGs" der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

VG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017 - 26 K 6422/16

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2017.

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