Gesetz zum 31.12.2020 geändert
Nach der seit dem 31.12.2020 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) darf die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden.
Kein Anspruch aus Grundrechten
Über Mitarbeiter dieser Qualifikation verfüge die Antragstellerin nicht, so das VG. Sie habe keinen Anspruch darauf, die entsprechenden Behandlungen weiterhin durch die von ihr bislang hierzu eingesetzten Heilpraktiker durchführen zu lassen. Einen solchen Anspruch könne sie insbesondere nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG herleiten. Der "Ärztevorbehalt" nach § 5 Abs. 2 NiSV sei wirksam und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin sei aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Ärztevorbehalt diene angesichts des Gefährdungspotenzials bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen und schädlichen Nebenwirkungen. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres gewerblichen Angebots durch nicht entsprechend kundige Anwender sei demgegenüber eindeutig weniger gewichtig.
Wirtschaftliche Belastung refinanzierbar
Zwar könne die Antragstellerin ihre beabsichtigte berufliche Betätigung nur weiterführen, wenn sie den nun geltenden Fachkundeanforderungen genügendes Personal einstelle. Dass approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung sicherlich höhere Gehaltsvorstellungen an die Antragstellerin herantragen würden als die bislang in diesem Bereich von ihr eingesetzten Heilpraktiker, liege auf der Hand. Diese wirtschaftliche Belastung sei aber durch die Kunden refinanzierbar, da die betreffenden Behandlungen insgesamt auf dem Markt nur noch von gleich qualifizierten Personen erbracht werden dürften.
Langer Übergangszeitraum berücksichtigte Interesse der Branche
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zeitlich weite Übergangsregelungen geschaffen habe. Die bereits am 29.11.2018 erlassene Vorschrift sei erst gut zwei Jahre später, am 31.12.2020, in Kraft getreten. Der Antragstellerin und der gesamten Branche sei damit hinreichend Zeit geblieben, sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.