VG schließt drohende politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien aus
Den Klägern stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den syrischen Asylbewerbern den subsidiären Schutz zu gewähren, seien rechtmäßig. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe Klägern, die aus ihrem Heimatland allein wegen der dortigen Kriegswirren geflohen seien, auch unter Einbeziehung aktueller Erkenntnisse keine politische Verfolgung. Insoweit sei an der langjährigen Rechtsprechung des VG Düsseldorf festzuhalten.
Bei Flucht wegen kriegsähnlicher Lage gilt susidiärer Schutz
Belastbare Erkenntnisse dafür, der syrische Staat werte die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages im Ausland, einen auch langjährigen Aufenthalt dort sowie die bloße Herkunft aus einer derzeit nicht vom syrischen Regime beherrschten Region Syriens und die kurdische Volkszugehörigkeit als solche generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person, ließen sich derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der inzwischen circa fünf Millionen Auslandsflüchtlinge (fast ein Viertel der syrischen Bevölkerung) ihr Heimatland nicht wegen einer regimefeindlichen Gesinnung verlassen habe, sondern hauptsächlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage. Für solche Fälle habe der Gesetzgeber den subsidiären Schutzstatus geschaffen.
Antrag auf Zulassung der Berufung möglich
Das VG Düsseldorf folgt mit den Entscheidungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster sowie weiterer Obergerichte. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.