VG Düsseldorf: Kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber

Die Klagen mehrerer syrischer Staatsangehöriger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleiben erfolglos. Dies hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteilen vom 15.12.2016 entschieden und damit eine Verbesserung des rechtlichen Statusses abgelehnt. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den syrischen Asylbewerbern lediglich den subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge zu gewähren, seien rechtmäßig (Az.: 2 K 12968/16.A und 2 K 11389/16.A).

Weitergehender Schutz nur bei drohender politischer Verfolgung

Wie das Bundesamt geht auch die Kammer davon aus, dass allen nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern generell die Gefahr von Folter droht, weil das syrische Regime Rückkehrer aus dem Ausland unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden verhöre. Hieraus folge die Gewährung des subsidiären Schutzes. Den weitergehenden Flüchtlingsstatus könne jedoch nur derjenige beanspruchen, dem bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe. Derzeit gebe es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass den vor dem Bürgerkrieg aus Syrien geflohenen Klägern allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes im Ausland eine Regime-Gegnerschaft unterstellt würde. Daher könne in solchen Fällen von der Gefahr einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Rechtsprechung uneinheitlich

Anders als die dritte Kammer (BeckRS 2016, 108517) hat sich damit die zweite Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster angeschlossen. Sie stützt sich insbesondere auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes von November 2016 zur aktuellen Situation für syrische Rückkehrer und folgt den jüngsten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 3 LB 17/16) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371 und 21 ZB 16.30372).

Familienzusammenführung eingeschränkt

Auch der subsidiäre Schutz vermittele den Betroffenen einen wirksamen Schutzstatus, der mit einem Aufenthaltstitel verbunden sei, betonte das Gericht. Die Familienzusammenführung hat der Gesetzgeber allerdings durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (sogenanntes Asylpaket II) für zwei Jahre eingeschränkt. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim OVG Münster beantragt werden.

VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016 - 2 K 12968/16.A

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016.

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