Distanzunterricht angesichts allgemeiner Infektionslage nicht geboten
Ein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht komme auch nicht vor dem Hintergrund der allgemeinen Infektionslage in Betracht. Insoweit habe die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag grundsätzlich Vorrang. Mit der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht auch im Fall einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 verletze der Staat auch nicht seine Pflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.
Regelmäßiges Testen und AHA-Regeln ausreichend
Der Gesetzgeber habe im Bereich des Schulwesens ein hinreichendes Schutzinstrumentarium zur Verfügung gestellt. So dürften am Unterricht nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Entsprechende Tests würden wöchentlich zweimal durchgeführt. Ferner seien bei der schulischen Nutzung die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) von allen Personen möglichst umfassend zu beachten. Des Weiteren seien möglichst feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen. Auch bestünden diesbezügliche Dokumentationspflichten für den Fall einer erforderlichen Nachverfolgung. Schließlich bestehe innerhalb von Gebäuden eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Staat kommt Schutzpflichten hinreichend nach
Durch diese und weitere Maßnahmen kommt der Staat laut Gericht seiner Schutzpflicht hinreichend nach. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihm diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Ferner habe er bei einschränkenden Maßnahmen auf die Verhältnismäßigkeit zu achten und auch entgegenstehende Grundrechte zu berücksichtigen.