Kein Anspruch auf Ausstellung gesonderten Genesenennachweises durch Behörde

Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen.

Ausstellung eines Nachweises für ungekürzten Genesenenstatus begehrt

Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30.01.2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.

Auch mit Blick auf Lockerungen keine unzumutbaren Nachteile zu sehen

Der Antragsteller hat allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er – 90 Tage nach PCR-Testung – nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus. Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises nicht verlangen konnte, kam es laut VG Düsseldorf nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Positives Testergebnis gilt als Genesenennachweis

Unabhängig davon habe der Antragsteller weder nach Bundes- noch nach Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises – für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2022 - 29 L 253/22

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2022.