Informationsanspruch zu Fluglärm nicht erfüllt: Land zu Zwangsgeld verurteilt

Das Land Nordrhein-Westfalen muss ein Zwangsgeld zahlen, weil es im Rechtsstreit mit Fluglärmgegnern um Informationen zum Betrieb des Flughafens Düsseldorf seiner Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides nicht nachgekommen ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und gegen das Land ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. 

Pflicht zu Neubescheidung 2019 rechtskräftig begründet

Im Jahr 2019 habe das Gericht das Land dazu verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Tätigkeit des sogenannten Slot Performance Monitoring Committee am Flughafen Düsseldorf neu zu entscheiden, erläuterte das VG. Dabei habe es die Rechtsauffassung des Gerichts zum Umfang der Informationsgewährung beachten müssen. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen.

Informationen zum Teil unter Verweis auf Geheimnisschutz verweigert

Zwar habe das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr – nach Androhung eines Zwangsgeldes – einen neuen Bescheid erlassen und teilweise Zugang zu den begehrten Informationen gewährt. Die Herausgabe bestimmter Informationen zu Einzelheiten von Flugverspätungen habe es aber unter Berufung auf Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse der Flughafen Düsseldorf GmbH verweigert.

Wettbewerbsrelevanz verweigerter Unterlagen nicht nachgewiesen

Dabei habe das Ministerium jedoch nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern durch diese Informationen die Marktposition des Düsseldorfer Flughafens Schaden nehmen könnte, so das VG. Erst recht sei nicht nachgewiesen worden, inwiefern die Offenlegung von Unterlagen, die älter als fünf Jahre sind, noch wettbewerbsrelevant sein kann. Dies sei angesichts der Zäsur durch die Corona-Pandemie, in der der Flugverkehr zeitweise gänzlich zum Erliegen gekommen ist, auch nicht plausibel. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2023 - 29 M 106/22

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2023.

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