Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf Besoldung wie Studienräte

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen. Trotz der weitgehend angeglichenen Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter bestünden noch immer inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen.

Höheres Grundgehalt und Studienratszulage gefordert

Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen als auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studienratszulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.

Hintergrund: Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen

Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung", in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.

VG Düsseldorf hält Besoldung für angemessen

Das VG Düsseldorf hat die Klagen abgewiesen. Die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufung der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden.

Verweis auf inhaltliche Unterschiede der Lehramtsbefähigungen

Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Gegen die Entscheidung kann die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die das VG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2022 - 26 K 9086/18

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, beck-aktuell-Redaktion, 16. Mai 2022.

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