CoronaSchVO sieht Masken bei Präsenzprüfungen vor
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske ergebe ich aus den in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) getroffenen Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen. Präsenzprüfungen dürften nach § 6 Abs. 1 CoronaSchVO nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 2 bis 4a CoronaSchutzVO stattfinden.
Behördliche Ausnahmen je nach Prüfungssituation möglich
§ 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchutzVO statuiere die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO befreit werden könne. Ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulasse, bedürfe der Entscheidung durch die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an der es bislang fehle.