NRW: Grundsätzlich Maskenpflicht bei Klausuren im Assessorexamen

Rechtsreferendare sind verpflichtet, während der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 01. bis 16.04.2021 im Oberlandesgericht Köln durchgängig eine medizinische Maske zu tragen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 31.03.2021 entschieden und damit dem Eilantrag eines Prüfungsteilnehmers stattgegeben.

CoronaSchVO sieht Masken bei Präsenzprüfungen vor

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske ergebe ich aus den in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) getroffenen Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen. Präsenzprüfungen dürften nach § 6 Abs. 1 CoronaSchVO nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 2 bis 4a CoronaSchutzVO stattfinden.

Behördliche Ausnahmen je nach Prüfungssituation möglich

§ 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchutzVO statuiere die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO befreit werden könne. Ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulasse, bedürfe der Entscheidung durch die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an der es bislang fehle.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2021 - 7 L 677/21

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.