Geimpfte Reiserückkehrer aus Brasilien müssen 14 Tage in Quarantäne

Reiserückkehrer aus einem Virusvariantengebiet müssen sich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vierzehn Tage absondern, auch wenn sie einen vollständigen SARS-CoV-2 Impfschutz haben. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16.06.2021 entschieden und den Eilantrag eines aus Brasilien zurückgekehrten Ehepaars abgelehnt.

Eilantrag geimpfter Brasilienrückkehrer gegen Quarantänepflicht erfolglos

Die bereits gegen Corona geimpften Reiserückkehrer wollten festgestellt wissen, dass sie sich abweichend von der ausdrücklichen Regelung in der Corona-Einreiseverordnung nicht in Quarantäne begeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass in Eilverfahren, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift vorübergehend ausgesetzt werden solle, ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssten so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheine. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben.

VG: Absonderung bei Rückkehr aus Virusvariantengebiet auch für Geimpfte

Die in der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung festgelegte vierzehntägige Absonderungspflicht von Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sei nicht offensichtlich rechtswidrig, entschied das VG. Obwohl die Absonderungspflicht auch für vollständig Geimpfte gelte und eine Freitestungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, sei die Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen nicht unverhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass grenzüberschreitender Reiseverkehr zu zusätzlichen Infektionen, insbesondere auch mit besorgniserregenden Virusvarianten führen könne, sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass Virusvarianten aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit und aufgrund der möglicherweise reduzierten Wirksamkeit der vorhandenen Impfstoffe besonders gefährlich seien.

Schutz von Leben und Gesundheit vorrangig

Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, die weitere Eintragung und Verbreitung dieser Virusvarianten in Deutschland zu verhindern. Nach der vorzunehmenden Folgenabwägung müssten die von den Reiserückkehrern zu tragenden Einschränkungen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Zuständig für die Durchsetzung der sich unmittelbar aus der Verordnung ergebenden Quarantänepflicht sei die örtliche Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2021 - 29 L 1267/21

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2021.