Dreiwöchige Affenpocken-Quarantäne trotz Impfung gerechtfertigt

Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Der Eilantrag gegen die entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes Düsseldorf blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos. Die zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändere daran nichts, da der Impfstoff in der EU noch nicht zugelassen sei und zu seiner Wirksamkeit keine öffentlichen Daten vorlägen.

RKI empfiehlt Quarantäne wegen hohen Übertragungsrisikos

Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohnerinnen und Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushaltsgegenständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.

Impfstoff in EU noch nicht zugelassen

Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Dreiwöchige Absonderung zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022 - 29 L 1677/22

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2022.